Informationen zur E-Scooter Nutzung

Fahrbahn mit rotem Streifen als Radweg auf dem ein E-Scooter mit Beinen einer Person zu sehen sind
Informationen zur E-Scooter Nutzung
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Jeden Samstag gibt es unser Ereignis der Woche…unterschiedliche Geschichten, die uns die Woche über beschäftigt haben. Mal ernst, mal amüsant, mal traurig.
SDK

In dieser Woche geht es um Unwissenheit.


Was war passiert? Polizisten kontrollierten einen Jungen auf seinem Schulweg, der mit einem E-Scooterroller unterwegs war. Den Beamten war aufgefallen, dass an dem sogenannten Elektrokleinstfahrzeug keine Versicherungsplakette angebracht war.  Auch eine Betriebserlaubnis hatte der Elfjährige nicht dabei. Außerdem gab der Schüler an, nicht zu wissen, dass er damit gar nicht fahren dürfe, weil er zu jung sei. Den Roller habe er von seinem Vater bekommen, der sich scheinbar nicht gut vor dem Kauf informiert hatte.


Damit Ihnen oder Ihren Kindern eine Kontrolle und Ärger mit der Polizei erspart bleibt, haben wir hier für Sie die Regeln aufgelistet:
•    Radwegbenutzungspflicht – ist keiner vorhanden, muss die Fahrbahn benutzt werden
•    Elektrotretroller = Kraftfahrzeug (Kfz) mit elektrischem Motorantrieb
•    bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 6 bis 20 km/h
•    eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) ist erforderlich
•    ebenso eine gültige Versicherungsplakette nach § 29a Fahrzeugverordnung (FZV)
•    das Mindestalter zur Nutzung beträgt 14 Jahre
•    keine Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung erforderlich
•    keine Mindestprofiltiefe für Reifen
•    keine Helmpflicht bis 20 km/h - wird jedoch dringend empfohlen!
•    Ausstattung - zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen, helltönende Klingel und Beleuchtungseinrichtung
•    Zulassung für eine Person - keine weitere Personenbeförderung zulässig
•    kein Anhängerbetrieb zulässig
•    Handzeichen beim Abbiegen vorgeschrieben, sofern kein Fahrrichtungsgeber vorhanden
•    Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach StVO und § 14 Elektrokleinstfahrzeugverordnung (eKFV)
•    Handynutzung während der Fahrt ist verboten - Verstoß § 23 Abs. 1a StVO - 100 € + Gebühren
•    Alkohol/Drogen/Medikamente - Grenzwerte gelten wie bei Kraftfahrzeugen
•    Manipulation zur Leistungs- und/oder Geschwindigkeitssteigerung hat straf-, zulassungs-, fahrerlaubnis-, und versicherungsrechtliche Konsequenzen

Wir wünschen allzeit gute Fahrt und dass Sie sicher am Ziel ankommen.
 

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110